Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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c) Berücksichtigung von Schuldzinsen, anderen Aufwendungen und steuerwirksamen Abzügen
Da die schweizerischen Steuern auf dem Nettoeinkommen (natürliche Personen) resp. dem Nettogewinn (juristische Personen) erhoben werden, werden die ausländischen Erträge für die Berechnung des Maximalbetrages um die auf diese Erträge entfallenden Schuldzinsen, anderen Aufwendungen und steuerwirksamen Abzüge gekürzt.
Es wird angenommen, dass die Schuldzinsen und anderen Aufwendungen bei Lizenzgebühren, die nicht nach Art. 8a und 24b StHG besteuert werden, und bei Dienstleistungserträgen 50 Prozent und die anderen Aufwendungen bei Dividenden und Zinsen 5 Prozent der Bruttoeinnahmen ausmachen; der Nachweis, dass die tatsächlichen Aufwendungen wesentlich höher oder niedriger sind, bleibt vorbehalten.