Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Verhältnis im Allgemeinen
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Keine Self-executing-Wirkung. Art. 9 hat nach ständ. Rspr. des BFH, Verwaltungsauffassung und h.M. im Schrifttum keine sog. Self-executing-Wirkung als eigenständige abkommensrechtliche Korrekturvorschrift, sondern stellt lediglich eine Erlaubnisnorm dar, die durch innerstaatliche Korrekturvorschriften ausgefüllt werden muss. Der BFH spricht in diesem Zusammenhang davon, dass Art. 9 „nur den ‚Rahmen‘ und die abkommensrechtlichen Bedingungen für die vorzunehmenden Gewinnkorrekturen“ festlegt. Insofern bedarf es einer innerstaatlichen Einkünftekorrekturvorschrift, die diesen gesetzten Rahmen ausfüllt. Dieses Verständnis entspricht dem sog. Schrankenrechtscharakter der DBA, nach dem das Abkommensrecht die nach innerstaatlichem Recht bestehenden Besteuerungsansprüche zu beschränken, nicht jedoch zu erhöhen oder gar erst zu begründen vermag.
S. 27
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Sperrwirkung gegenüber innerstaatlichem Recht. Die Vornahme einer Gewinnkorrektur nach den jeweiligen innerstaatlichen Einkünftekorrekturvorschriften des Vertragsstaates (für Deutschland: vGA i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KStG; vE i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 8 EStG; Entnahme i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EStG; Einkünftekorrektur nach § 1 AStG) muss sich sowohl hinsichtlich der Tatb...