Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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b) Ausländische Fonds
730
Vereinbarungen mit einzelnen DBA-Staaten zur Erleichterung der DBA-Beanspruchung. Grundsätzlich werden ausländische Investmentfonds nicht im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen als im Ausland ansässig angesehen. Darüber hinaus dürften sie regelmäßig auch nicht als Nutzungsberechtigte anzusehen sein. Der Fonds kann daher aus eigenem Recht nicht Ermäßigung oder Freistellung S. 93von der schweizerischen Verrechnungssteuer verlangen. Aus Vereinfachungsgründen wurden aber vielfach Verständigungsregelungen getroffen, wonach die Fondsverwalter unter gewissen Voraussetzungen im Auftrag der Fondsbeteiligten die Quellensteuerentlastungen beantragen können.
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Besteuerung der Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind bei den Begünstigten zu versteuern. Dabei gelten für die Einstufung der Einkünfte und für die Erfassung des Zuflusses die schweizerischen Maßstäbe. Entsprechend werden die sogenannten SICAV (Société d'investissement à capital variable) des luxemburgischen Rechts nach dem DBG als transparent angesehen, obgleich sie eigene Rechtspersönlichkeit in Form einer juristischen Person besitzen (Art. 10 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 7 ff. KAG). Für Einzelheiten wird auf das Kreissch...