Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Ausschluss des Nachbesteuerungsrechts bei schweizerischen Staatsangehörigen (Schweizer Bürgern) (Abs. 2 Satz 4)
„... Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dieser und der Erwerber schweizerische Staatsangehörige waren ...“
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Nach Erb. Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ist das Nachbesteuerungsrecht generell ausgeschlossen, wenn Erblasser und Erwerber im Zeitpunkt des Todes schweizerische Staatsangehörige (Schweizer Bürger) waren. Beide müssen die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei braucht es sich nicht um die einzige Staatsangehörigkeit zu handeln. Der Ausschluss gilt auch bei Doppelstaatsangehörigkeit, wenn eine davon die schweizerische Staatsangehörigkeit ist, und zwar auch dann, wenn es sich bei der anderen um die deutsche Staatsangehörigkeit handelt. Nach dem Text des Abkommens kommt es für den Ausschluss des Nachbesteuerungsrechts gem. Erb. Art. 8 Abs. 2 Satz 4 nicht darauf an, wo Erblasser und Erwerber ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes hatten. Entscheidend ist allein die Staatsangehörigkeit.
Die schweizerische Staatsangehörigkeit muss bei Erblasser und Erwerber im Zeitpun...