Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit DBA 1931/59
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DBA 31/59. Das DBA 31/59 enthielt keine dem Art. 20 DBA 71 entsprechende Vorschrift. Zwar waren nach Abs. 2 des Schlussprotokolls zu Art. 8 die an Studenten gezahlten Unterhaltsleistungen von der Besteuerung im Aufenthaltsstaat freigestellt. Die Freistellung war jedoch auf Zuwendungen begrenzt, die die Studierenden von ihren Angehörigen erhielten. Eine ähnliche Regelung enthielt R 116 EStR a.F. als Billigkeitsmaßnahme im deutschen Recht (s. Rz. 6).