Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.4.3 Form und Aufbewahrung der Aufzeichnungen (§ 147 AO)
Aufzeichnungen i.S. des § 90 Abs. 3 AO sind nach § 2 Abs. 1 GAufzV entweder schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Auf die Erleichterungen in bestimmten Fällen wird hingewiesen (§ 6 GAufzV und Tz. ).
Die Aufzeichnungen sind in sachgerechter Ordnung zu führen und grundsätzlich zehn Jahre lang aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 147 Abs. 3 AO). Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 AO).
Für elektronisch erstellte Aufzeichnungen und die ihnen zugrunde liegenden EDV-Systeme gilt § 147 Abs. 6 AO. Auf die BMF-Schreiben zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) v. - IV A 8 - S 0316 - 52/95 (BStBl. I 1995, 738) und zu den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) v. - IV D 1 - S 0316 - 136/01 (BStBl. I 2001, 415) wird hingewiesen.
Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen im Inland oder Ausland ist § 146 Abs. 2 AO zu beachten (Tz. 3.2.3).