Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Einkünfte aus Drittstaaten
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Einkünfte stammen nicht aus einem Vertragsstaat. Besondere Bedeutung hat die Auffangklausel des Art. 21 für Einkünfte, die zwar ihrer Art nach in Art. 6-20 behandelt werden, auf die diese Vorschriften jedoch nicht anzuwenden sind, weil sie aus Drittstaaten stammen.
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Problem der Doppelansässigkeit. Ein Besteuerungskonflikt zwischen den Vertragsstaaten kann sich in solchen Fällen dann ergeben, wenn der Bezieher der Drittstaateneinkünfte in beiden Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall ist nach den in Art. 4 Abs. 2 (bzw. Abs. 8) aufgeführten Kriterien einem der beiden Staaten der Vorrang als Ansässigkeitsstaat zuzuerkennen. Dieser Staat hat dann nach Art. 21 das Besteuerungsrecht für die Drittstaateneinkünfte. Das Besteuerungsrecht besteht selbstverständlich nur im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten. Ein ggf. mit dem Drittstaat bestehendes Abkommen hat der vorrangige Ansässigkeitsstaat zu beachten.
Die Regelungen zur Abkommensberechtigung doppelt ansässiger Personen betreffen stets nur die Vertragsstaaten des jeweiligen bilateralen DBA. Eine sich auf andere Staaten erstreckende „abkommensübergreifende...BGBl II 1985, 927