Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Art. 26 Mitteilung und Entscheid
1 Weist die ESTV einen Antrag ab oder entspricht sie ihm nur teilweise, so teilt sie dies der antragstellenden Person mit.
2 Ist die antragstellende Person mit der Mitteilung der ESTV nicht einverstanden und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so kann sie einen Entscheid der ESTV verlangen.
3 Eine nicht auf einem Entscheid beruhende Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs. Nach Ablauf von drei Jahren seit Gewährung der Rückerstattung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren nach Artikel 28 zulässig.