Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Grundprinzip der Aufwandszuordnung
„... werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen ..., zum Abzug zugelassen, ...“
513
Aufwandszuordnung aufgrund Selbständigkeitsfiktion. Nach Abs. 2 des Art. 7 sind im Rahmen der doppelbesteuerungsrechtlichen Gewinnabgrenzung einer Betriebsstätte grundsätzlich diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie als (gegenüber dem Stammhaus) selbständiges und unabhängiges Unternehmen erzielt hätte. Ein selbständiges Unternehmen hätte indessen im Wirtschaftsleben nicht nur die aus seiner Betätigung fließenden Erträge vereinnahmt (s. hierzu Rz. 311 ff.), sondern ebenso die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen selbst getragen. In konsequenter Durchführung der in Abs. 2 verankerten Selbständigkeitsfiktion bestimmt deshalb Abs. 3, dass die betreffenden Aufwendungen im Verhältnis zwischen Stammhaus und Betriebsstätte ebenfalls allein der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Hierdurch wird im Ergebnis erreicht, dass es nicht auf der Aufwandsseite zu ungerechtfertigten Gewinnverlagerungen kommen kann, indem wirtschaftlich dem einen Unternehmensteil zuzurechnende Aufwendungen unternehmensintern auf den anderen „verschoben“ werden. Dies...