Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Artikel 10
Verhältnis von Art. 10 zu Art. 11
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Die Art. 10 und 11 legen sowohl die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als auch die Besteuerungsregeln zwischen den beiden Vertragstaaten fest. Wie oben bereits dargelegt, vermeidet das Abkommen die Doppelbesteuerung durch die Freistellungsmethode bei gleichzeitigem Progressionsvorbehalt. Das kommt darin zum Ausdruck, daß die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den jeweiligen Vertragstaat in den Art. 10 und 11 mit dem Wort „nur“ verbunden wird. So ist nach Art. 10 das unbewegliche Vermögen den Erbschaftsteuern nur im Belegenheitsstaat unterworfen, während das übrige Vermögen nach Art. 11 nur im Wohnsitzstaat des Erblassers den Erbschaftsteuern unterliegt.
Das Besteuerungsrecht wird zwischen den beiden Vertragstaaten auf recht unkomplizierte Art verteilt. Mit Ausnahme des unbeweglichen Nachlaßvermögens, das im Belegenheitsstaat besteuert wird, unterliegt das Nachlaßvermögen den Erbschaftsteuern nur im Wohnsitzstaat des Erblassers. Es bedarf daher nur der Aussonderung der Vermögensgegenstände, die zum unbeweglichen Nachlaßvermögen zählen. Art. 10 hat demzufolge eine enumerative Funktion, während Art. 11 eine Auffa...