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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

4. Verjährung

1065

Ordentliche und absolute Verjährung. Art. 120 DBG sieht eine fünfjährige Veranlagungsverjährung vor. Danach ist eine Veranlagung grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren - beginnend mit Ablauf der Steuerperiode - durchzuführen. Die absolute Frist für die Veranlagungsverjährung kann sich auf 15 Jahre verlängern, sofern Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vorliegen.

1066

Nachsteuerverfahren und Revision. Unberührt bleibt die Revision und das Nachsteuerverfahren. Damit wurden Rechtsinstitute geschaffen, von denen sich das eine in der Praxis in analoger Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (früher Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege) durchgesetzt hat und das andere - die Nachsteuer - in kantonalen Steuergesetzen längst kodifiziert ist.

1067-1069

Einstweilen frei.

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