Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Verjährung
1065
Ordentliche und absolute Verjährung. Art. 120 DBG sieht eine fünfjährige Veranlagungsverjährung vor. Danach ist eine Veranlagung grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren - beginnend mit Ablauf der Steuerperiode - durchzuführen. Die absolute Frist für die Veranlagungsverjährung kann sich auf 15 Jahre verlängern, sofern Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vorliegen.
1066
Nachsteuerverfahren und Revision. Unberührt bleibt die Revision und das Nachsteuerverfahren. Damit wurden Rechtsinstitute geschaffen, von denen sich das eine in der Praxis in analoger Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (früher Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege) durchgesetzt hat und das andere - die Nachsteuer - in kantonalen Steuergesetzen längst kodifiziert ist.
1067-1069
Einstweilen frei.