Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.4.2 Vermeidung von Fehlern im Hinblick auf Aufzeichnungen
Zeichnen sich im konkreten Fall bei den Bemühungen des Steuerpflichtigen, sich auf die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten vorzubereiten (Tz. 3.4.9), erhebliche Schwierigkeiten ab, können diese im Vorhinein mit der für die Außenprüfung zuständigen Finanzbehörde erörtert werden. Eine Anerkennung der Verrechnungspreise ist damit nicht verbunden.