Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Vorbescheid zwischen dem Arbeitgeber und der Steuerbehörde (Ruling)
1. Allgemeines und Zuständigkeit
1 Der Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich kann seine Beteiligungspläne zwecks Feststellung des massgebenden Besteuerungszeitpunkts ebenso wie die einzelnen Aktienbewertungen dem kantonalen Steueramt zur Prüfung und Genehmigung einreichen (Ruling).
2 Vorbescheide anderer Kantone werden insoweit anerkannt, als sie inhaltlich diesem Merkblatt entsprechen.
3 Zuständig ist die folgende Amtsstelle: Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Wertschriften, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
2. Voraussetzungen für einen Vorbescheid
1 Der zuständigen Amtsstelle sind sämtliche relevanten Plan- bzw. Vertragsunterlagen einzureichen. Aufgrund dieser Unterlagen ist unter genauem Verweis auf die massgebenden Textstellen vom Arbeitgeber eine steuerliche Beurteilung vorzunehmen und ein entsprechender Antrag zu stellen.
2 Der Vorbescheid bezieht sich einzig auf den im Antrag dargestellten Sachverhalt. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Beteiligungsplans durch die Steuerbehörde findet grundsätzlich nicht statt.
3 Wird der Vorbescheid...