Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit dem DBA 1931/59
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Engerer sachlicher Anwendungsbereich des DBA 1931/59. Im DBA 1931/59 war das Verständigungsverfahren in Art. 13 geregelt. Ein wesentl. Unterschied zur heutigen Fassung liegt darin, dass der Stpfl. den Antrag auf Einleitung des Verständigungsverfahrens erst stellen konnte, wenn die den Grundsätzen des Abk. widersprechende Wirkung der Besteuerung bereits eingetreten war. Außerdem konnten Gegenstand des Antrags nur Maßnahmen der Finanz- und Steuerbehörden in beiden Vertragsstaaten sein, während jetzt von Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten die Rede ist. Das können auch Maßnahmen anderer Behörden und Akte der gesetzgebenden oder rechtsprechenden Gewalt sein. Nach dem DBA 1931/59 sollte die Verwaltungsbehörde ggf. versuchen, sich mit der Verwaltung des anderen Vertragsstaates zu verständigen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die jetzige Fassung formuliert mit größerem Nachdruck, dass die Verwaltungsbehörde sich um eine Verständigung mit dem anderen Staat bemühen wird. Gesetzlich vorgegebenes Ziel ist, eine dem Abk. nicht entsprechende Besteuerung, d.h. insbesondere eine Doppelbesteueru...