Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Ansässigkeitsstaat Deutschland
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Liegen die Voraussetzungen des Artikels 15a Absatz 2 DBA vor, ist die Abzugsteuer höchstens mit 4,5 v.H. der Bruttovergütungen anzurechnen (Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA).
Die Anrechnung von Abzugsteuer bei der Veranlagung erfolgt jedoch nur dann, wenn eine gesonderte Steuerbescheinigung oder ein Steuerausweis auf dem Lohnausweis über die einbehaltene Abzugsteuer vorgelegt wird. Dieser Nachweis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber auszustellen (Verhandlungsprotokoll Tz. III). Ohne eine solche Bescheinigung kann auch bei Schätzungsveranlagungen eine Abzugsteuer nicht berücksichtigt werden.
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Behält der Arbeitgeber bei einem Grenzgänger Quellensteuer von mehr als 4,5 v.H. der Bruttovergütungen ein (Nichtvorlage der Ansässigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer vgl. Rz. 04, unzutreffende Beurteilung der voraussichtlichen Nichtrückkehrtage durch den Arbeitgeber vgl. Rz. 18/19, Rechenfehler), erfolgt nur eine Anrechnung der Abzugsteuer in Höhe von 4,5 v.H. der Bruttovergütungen. Auch in diesen Fällen ist eine Steuerbescheinigung vorzulegen. Stellt sich heraus, daß die schweizerische Steuer, die vom Lohn des deutschen Grenzgänge...