Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.1 Grundsätze
Der Quellensteuer unterliegen Arbeitnehmer grundsätzlich für Lohneinkommen und Ersatzeinkünfte, welche sie bei einem Schuldner der steuerbaren Leistung mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung, Betriebsstätte oder fester Einrichtung in der Schweiz erzielen. Die Quellensteuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (auch für Minderjährige; vgl. Art. 9 Abs. 2 zweiter Halbsatz DBG).
3.1.1 Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in der Schweiz
Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die in der Schweiz ansässig sind, unterliegen der Quellensteuer für Einkünfte aus ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Eheleute, die in ungetrennter Ehe leben, sind nicht quellensteuerpflichtig, wenn eine der beiden Personen Schweizer Staatsbürger ist oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Ist ein Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung mit separatem Wohnsitz im Ausland ansässig, unterliegt der in der Schweiz ansässige und tätige Arbeitnehmer weiterhin der Quellensteuer (vgl. Art. 83 DBG).
3.1.2 Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der aufenthal...