Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6.6 Quellensteuerberechnung bei untermonatigen Ein- und Austritten
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Verlaufe eines Monats, sind die im Ein- oder Austrittsmonat erzielten Bruttoeinkünfte für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens auf 30 Kalendertage umzurechnen. Dabei werden nur die regelmässigen bzw. periodischen Lohnbestandteile umgerechnet, nicht jedoch die unregelmässigen bzw. aperiodischen Lohnbestandteile (vgl. hierzu die Randziffer 27 der „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises“). Aperiodische Lohnbestandteile sind erst nach der Umrechnung der periodischen Lohnbestandteile hinzuzurechnen. Diese Regelung gilt auch für Anstellungen im Stunden- und Tageslohn, sofern die Lohnzahlungen auf der Basis eines Monatslohnes erfolgen (vgl. Ziffer 6.5 oben).
Spezialfälle zur Ermittlung der Anzahl Tage im Ein- oder Austrittsmonat (gleiche Methode wie für die Berechnung der Sozialversicherungstage):
Eintritt am = 1 Tag
Eintritt am = 1 Tag
Eintritt am = 2 Tage
Eintritt am (Schaltjahr) = 1 Tag
Eintritt am (Schaltjahr) = 1 Tag
Eintritt am = 1 Tag
Eintritt am