Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Begriff des unbeweglichen Vermögens (Abs. 2)
„Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten. Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.“
8
Abs. 2 enthält eine Teildefinition des Begriffs „unbewegliches Vermögen“. Danach gehören zum unbeweglichen Vermögen i.S. des Abkommens alle Vermögensgegenstände, die in Erb. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 aufgezählt sind. Dazu zählen auch die privatrechtlich begründeten Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, wie z.B. ein Nießbrauch oder ein dingliches Wohnrecht. „In jedem Fall“, d.h. unabhängig von der maßgebenden inländischen Regelung, gehört das Zubehör/Zugehör zum Immobilienvermögen. Schiffe und Luftfah...