Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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aa) Verwaltungsgesellschaften für reine Vermögensverwaltung
650.3
Für diese Gesellschaften ist typisch, dass sich ihre Tätigkeit in der Verwaltung eigenen Vermögens erschöpft. Das verwaltete Vermögen kann sowohl bewegliches als auch unbewegliches sein. Die Domizilgesellschaft darf darüber hinaus keinerlei oder zumindest keine ins Gewicht fallende Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben.