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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

V. ABC der Freiberufler

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Abfallwirtschaftsberater kann bei entsprechender Ausbildung eine einem Ingenieur ähnliche Tätigkeit ausüben.

Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten ausgeübt wird.

S. 36Apotheker übt nach Schweizerischem Recht einen liberalen Beruf aus. Wenn ihm auch Dienste höherer Art übertragen werden, so wird er nach deutschem Recht gleichwohl als Kaufmann und damit als Gewerbetreibender angesehen. Letzteres gilt auch für Art. 14; denn unbeschadet der an einen Apotheker zu stellenden Anforderungen wird seine Tätigkeit durch den Handel mit Arzneimitteln geprägt.

Arbeitssicherheitsberater ist nur freiberuflich tätig, wenn er insoweit einen einem Ingenieur ähnlichen Beruf ausübt. Dafür muss er über die entsprechenden theoretischen Kenntnisse verfügen.

Architekt ist sowohl in Art. 14 Abs. 2 als auch in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt; er zählt in der Schweiz zu den liberalen Berufen.

Arzt ist sowohl in Art. 14 Abs. 2 als auch in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erwähnt; er rechnet in der Schweiz zu den liberalen Berufen. Freiberufler ist auch der selbständig tätige Arztvertreter.

Audio-Psycho-Phonologie (Tomatis-Methode). Die Tätigkeit auf diesem Gebiet kann freiberuflich sein, wenn eine Zu...

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