Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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8. Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats (Abs. 1 Satz 2)
a) Zuweisung des Besteuerungsrechts
„2Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, ...“
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Ausnahmeregelung. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 statuiert als Ausnahme von dem grundsätzlichen Besteuerungsmonopol des Ansässigkeitsstaats die Betätigung durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte. Satz 2 des Art. 7 Abs. 1 bestimmt, dass in diesen Fällen der Betriebsstättenstaat zur Besteuerung zuständig ist. Die Vorschrift stellt demnach die notwendige Ergänzung der in Satz 1 getroffenen Regelung dar und bildet zusammen mit ihr die Grundlage des für die Besteuerung von Unternehmensgewinnen geltenden Betriebsstättenprinzips. Die genaue Ausformung dieses Prinzips ist dann den folgenden Absätzen des Art. 7 vorbehalten. Wo exakt die Besteuerungszuständigkeit des Ansässigkeitsstaats endet und diejenige des Betriebsstättenstaats beginnt und umgekehrt, richtet sich nach der in diesen Absätzen näher erläuterten Zurechnung der Aufwendungen und Erträge zu Stammhaus oder Betriebsstätte. Abs. 1 und insbes...