Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Artikel 12
Erbschaftschulden, die einen bestimmten Gegenstand belasten oder darauf sichergestellt sind (Abs. 1)
58
Bei dem recht kompliziert geregelten Schuldenabzug müssen zunächst die Schulden, die einen bestimmten Gegenstand belasten oder auf einem bestimmten Gegenstand sichergestellt sind, vom Wert dieses Gegenstandes abgezogen werden. Hypotheken und alle übrigen Pfandrechte sind daher mit ihrem Wert von den belasteten Grundstücken oder sonstigen Gegenständen abzuziehen. Das hat zur Folge, daß der Belegenheitsstaat (s. Art. 10) nur den Nettowert der Liegenschaft besteuern kann.
Ungedeckte Schuldenreste und andere Erbschaftschulden (Abs. 2)
59
Übersteigen die in Abs. 1 genannten Schulden den Wert des betreffenden Gegenstandes, so werden diese Reste und die anderen Erbschaftschulden in S. 26beiden Staaten auf die übrigen zur Verfügung stehenden Aktiven im Verhältnis des Wertes der diesen Staaten zur Besteuerung zugewiesenen Aktiven dieser Art angerechnet. Hierzu müssen die übrigen, d. h. alle nach dem Schuldenabzug gem. Abs. 1 verbleibenden, Aktiven - also auch der Restwert eines nicht überschuldeten Grundstücks - erfaßt und mit ihren Werten nach der jeweiligen Zuweisung des ...