Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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11.3 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit in der Schweiz
Für quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz, deren Einkommen unter CHF 120 000.00 pro Jahr liegt (vgl. Ziffer 10.2 oben), wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, wenn sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen entsprechenden Antrag einreichen (vgl. Art. 89a DBG i.V.m. Art. 10 QStV).
Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung muss schriftlich bei der für die Veranlagung zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden. Der Antrag muss unterzeichnet sein; bei Eheleuten ist der Antrag von beiden Eheleuten zu unterzeichnen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche Steuerperiode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt wird (vgl. Musterformular im Anhang I). Werden die formellen Erfordernisse nicht eingehalten, setzt die Steuerbehörde der quellensteuerpflichtigen Person (Antragssteller) eine Frist zur Nachbesserung. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass bei Nichtbefolgung der Auflagen auf den Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung nicht eingetreten und der vorgenommene Quell...