Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Geltungsbereich
a) Betriebsstättengewinne
646
Einkaufstätigkeiten von Betriebsstätten. In der Sache betrifft Abs. 5 die Einkaufstätigkeit von Betriebsstätten. Hieraus folgt zunächst, dass reine Einkaufsstellen nicht unter den Regelungsbereich der Vorschrift fallen. Denn bei ihnen handelt es sich nicht um Betriebsstätten i.S.d. Abkommens (so Art. 5 Abs. 3 Buchst. d), weshalb bei ihnen ohnehin eine steuerlich wirksame Gewinnabgrenzung ausscheidet. Die Vorschrift des Abs. 5 bezieht sich mithin sowohl seinem Wortlaut als auch seinem Zweck nach ausschließlich auf Geschäftseinrichtungen, die neben dem Einkauf für das Unternehmen (vgl. hierzu Rz. 652) noch anderen Tätigkeiten nachgehen und im Hinblick hierauf Betriebsstättenqualität haben. Zur Abgrenzung vgl. auch Art. 5 Rz. 17.
647
Einkaufsgewinne. In Abs. 5 nicht ausdrücklich erwähnt sind die - in der Praxis nicht seltenen - Einkaufsgewinne des Stammhauses. Gleichwohl gilt die Regelung auch für sie, da Abs. 5 uneingeschränkt an die Betriebsstättendefinition des Art. 5 anknüpft (s. hierzu bereits Rz. 176 f.) und das Stammhaus in den hier in Rede stehenden Fällen (s. Rz. 646) immer zugleich dieser Definition unt...