Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

6.95 Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom : Steuerlich anerkannte Zinssätze 2020 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind mittels Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten. Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem auf die folgenden Zinssätze ab:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
Zinssatz mindestens:
1.1
aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss
¼ %
1.2
aus Fremdkapital finanziert
Selbstkosten +
¼-½ % 1
mindestens
¼ %
2
Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
Zinssatz höchstens:
Wohnbau und Landwirtschaft
Industrie und Gewerbe
2.1
Liegenschaftskredite:
-
bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. ⅔ des Verkehrswertes der Liegenschaft
1 %
1 ½ %
-
Rest
wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
1 ¾ % 2
  2 ¼ % 2
2.2
Betriebskredite:
a)
bis CHF 1 Mio.
-
bei Handels- und Fabrikationsunternehmen
3 % 2
-
bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften
2 ½ % 2
S. 519
b)
ab CHF 1 Mio.
-
bei Handels- und Fabrikationsunternehmen
1 % 2
-
bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften
¾ % 2


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
-
bis und mit
CHF 10 Mio. ½ %
-
über
CHF 10 Mio. ¼ %
2
Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.

Für die Berechnung der Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahe stehender Personen zusammen zu zählen.

Diese Zinssätze gelten als „safe haven“. Der Nachweis höherer Zinssätze im Drittvergleich bleibt vorbehalten.

Daten werden geladen...