Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6.95 Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom : Steuerlich anerkannte Zinssätze 2020 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind mittels Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten. Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom über die direkte Bundessteuer [DBG]).
Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem auf die folgenden Zinssätze ab:
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1
|
Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
|
Zinssatz mindestens:
| |||
1.1
|
aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss
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¼ %
| |||
1.2
|
aus Fremdkapital finanziert
|
Selbstkosten +
|
¼-½ % 1
| ||
mindestens
|
¼ %
| ||||
2
|
Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
|
Zinssatz höchstens:
| |||
Wohnbau und Landwirtschaft
|
Industrie und Gewerbe
| ||||
2.1
|
Liegenschaftskredite:
| ||||
-
|
bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. ⅔ des Verkehrswertes der Liegenschaft
|
1 %
|
1 ½ %
| ||
-
|
Rest wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
|
1 ¾ % 2
|
2 ¼ % 2
| ||
2.2
|
Betriebskredite:
| ||||
a)
|
bis CHF 1 Mio.
| ||||
-
|
bei Handels- und Fabrikationsunternehmen
|
3 % 2
| |||
-
|
bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften
|
2 ½ % 2
| |||
S. 519
|
b)
|
ab CHF 1 Mio.
| |||
-
|
bei Handels- und Fabrikationsunternehmen
|
1 % 2
| |||
-
|
bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften
|
¾ % 2
| |||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
|
-
|
bis und mit
|
CHF 10 Mio. ½ %
|
-
|
über
|
CHF 10 Mio. ¼ %
| |
2
|
Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
| ||
Für die Berechnung der Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahe stehender Personen zusammen zu zählen.
Diese Zinssätze gelten als „safe haven“. Der Nachweis höherer Zinssätze im Drittvergleich bleibt vorbehalten.