Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Unbewegliches Vermögen
... unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 ...
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Begriff. Art. 13 Abs. 1 nimmt ausdrücklich auf die Bestimmung des unbeweglichen Vermögens in Art. 6 Abs. 2 Bezug. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ in weiten Teilen nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Die Technik des Art. 13 Abs. 1 DBA-Schweiz entspricht der des Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Zur Begriffsbestimmung des unbeweglichen Vermögens im Allgemeinen wird auf die Kommentierung zu Art. 6 Abs. 2 verwiesen. Der Verweis auf die Begriffsdefinition des Art. 6 ist umfassend und schließt damit auch bestimmtes land- und forstwirtschaftliches Inventar ein. Der Verweis auf Art. 6 Abs. 2 bezieht sich lediglich auf den Begriff des unbeweglichen Vermögens. Eine Anwendung des Art. 13 Abs. 1 setzt nicht voraus, dass zuvor laufende Einkünfte aus der Nutzung des Vermögens erzielt worden sind. Anders als bei Art. 13 Abs. 2 Satz 1 (vgl. Rz. 27 f.) findet Art. 13 Abs. 1 auf unbewegliches Anlage- und Umlaufvermögen gleichermaßen Anwendung. Art. 13 Abs. 1 unterscheidet auch nicht zwischen Privat- und Betriebsvermögen oder nach b...