Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Generalklausel. Als solche regelt Art. 2 einerseits den sachlichen Geltungsbereich, indem er den Kreis der unter das Abkommen fallenden Steuern als „Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ bezeichnet und andererseits den Kreis der Steuergläubiger bestimmt, für den das Abkommen gilt. Eine Definition der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ enthält das Abkommen trotz der Erläuterung in Art. 2 Abs. 2 nicht. Die Begriffe sind nicht nach den nationalen verfassungsrechtlichen und finanzwissenschaftlichen Begriffen zu bestimmen. Einkommen umfasst danach nicht nur Vermögenszugänge und -abgänge im juristischen Sinn einschließlich unrealisierter Wertsteigerungen und Zuwendungen, sondern auch private Nutzungen und Wertschöpfungen. Art. 2 Abs. 2 bleibt dahinter zurück. Er trägt der Tatsache Rechnung, dass sich dieser umfassende Begriff des Einkommens in der Besteuerungswirklichkeit nicht durchsetzen lässt. Die Beschränkung des Abkommens auf die Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen erhoben werden, schließt Verkehr- und Besitzsteuern vom sachlichen Geltungsbereich aus. Verkehrsteuern knüpfen an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs oder einen wirtschaf...