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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

1.8 Kosten des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs

Die Kostenfrage entscheidet sich nach dem jeweiligen Übereinkommen, wie z.B. Art. 20 EuRhÜbk. In der Regel trägt der ersuchte Staat die Kosten für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Ausnahmen sind z.B. die Kosten und Honorare von Sachverständigen. Auf die Geltendmachung der Kosten kann nach § 75 IRG verzichtet werden. Einzelheiten zur Kostentragung und -berechnung ergeben sich aus Nr. 15 RiVASt. Anfallende Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.

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