Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1.8 Kosten des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs
Die Kostenfrage entscheidet sich nach dem jeweiligen Übereinkommen, wie z.B. Art. 20 EuRhÜbk. In der Regel trägt der ersuchte Staat die Kosten für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Ausnahmen sind z.B. die Kosten und Honorare von Sachverständigen. Auf die Geltendmachung der Kosten kann nach § 75 IRG verzichtet werden. Einzelheiten zur Kostentragung und -berechnung ergeben sich aus Nr. 15 RiVASt. Anfallende Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.