Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6.2 Liechtenstein
Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des EuRhÜbk. Die Leistung von Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen ist nach liechtensteinischem Recht (IRG Liechtenstein) unzulässig und wird durch Liechtenstein abgelehnt.
Soweit hinsichtlich anderer Straftaten Rechtshilfe gewährt wird, dürfen die Gegenstände oder Akten im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen verwendet werden. Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.