Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Überblick
„(3) 1Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, ...“
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Regelungsinhalt und Zweck. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 formuliert für bestimmte Dividenden (sog. Schachteldividenden) einen Besteuerungsausschluss des Quellenstaats („dürfen ... nicht besteuert werden“). Voraussetzungen des Quellenbesteuerungsverbotes sind, dass der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 sind vom Quellenbesteuerungsverbot Dividenden ausgenommen, die von einer deutschen Immobilien-AG mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG), einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft gezahlt werden. Hier verbleibt dem Quellenstaat ein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht bis 15 % nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c (s. Art. 10 Abs. 3 Satz 2). Art. 10 Abs. 3 Satz 3 sieht vor, dass die Besteuerung der ausschüttenden Gesel...