Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit von Aufzeichnungen
a) Aufzeichnungen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GAufzV verwertbar, wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit die Feststellung und Prüfung ermöglichen, welche Sachverhalte vom Steuerpflichtigen verwirklicht wurden („Sachverhaltsdokumentation“) und ob und inwieweit der Steuerpflichtige dabei den Fremdvergleichsgrundsatz (Tz. .2) beachtet hat („Angemessenheitsdokumentation“). Verwertbare Aufzeichnungen sind der Prüfung der Verrechnungspreise zugrunde zu legen, ohne dass Berichtigungen durch die Finanzbehörde ausgeschlossen wären (Tz. ).
b) Ob Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar i.S. des § 162 Abs. 3 und 4 AO sind, kann nur im einzelnen Fall entschieden werden. Die Frage ist jeweils im Hinblick auf eine einzelne Anforderung (Prüfungsgegenstand) zu beantworten. Bei der Beurteilung sind sowohl die Aufzeichnungen zum Sachverhalt als auch die Aufzeichnungen zur Angemessenheit von Bedeutung. Für die Entscheidung kommt es nicht auf die Quantität der vorgelegten Aufzeichnungen, sondern auf ihre Qualität an (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GAufzV).
Von einer Entscheidung über die Verwertbarkeit bestimmte...