Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Bewertung des Betriebsvermögens
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Ebenso wie eine Definition fehlt im Abkommen auch eine Bestimmung über die Bewertung des beweglichen Betriebsvermögens. Auch in diesem Fall gilt ergänzend das innerstaatliche Recht.
Für das deutsche Recht regelt § 12 Abs. 1, 5 ErbStG die Bewertung von inländischem und § 12 Abs. 7 ErbStG die Bewertung von ausländischem Betriebsvermögen. Für das inländische Betriebsvermögen wird auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes verwiesen, soweit in § 12 Abs. 2-6 ErbStG nichts anderes bestimmt wird. Der Wert des Betriebsvermögens ist gem. § 151 BewG gesondert festzustellen. § 12 Abs. 5 ErbStG sieht vor, dass für inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen ist.
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Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt entscheidend von der Bewertung des Betriebsvermögens ab. Die Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer richtet sich nach § 12 Abs. 5 ErbStG. Danach ist das inländische Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festgestellt wird, mit dem auf den Bewertungsstichtag gem. § 11 ErbStG ermittelten Wert anzusetzen. Seit 2009 wird nicht unbedingt der volle Wert des Betriebsvermögens der Erbschaftsteuer unterworfen. Die §§ 13a, 13b ErbStG sehen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen vor, - ähnl...