Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Verständigung zwischen den Vertragsstaaten (Abs. 4)
„(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze.“
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Verhandlungsprotokoll vom und Einführungsschreiben vom . Die in Abs. 4 erwähnte Verständigung wurde bereits bei Paraphierung (vor Unterzeichnung) des Revisionsprotokolls vom im Verhandlungsprotokoll vom getroffen. Auch dieses Verständigungsprotokoll wird vom deutschen Zustimmungsgesetz umfasst und hat somit dieselbe rechtliche Qualität wie das Abkommen selbst (s. Rz. 5). Es folgten weitere Verständigungsvereinbarungen, S. 50die freilich nicht Gegenstand eines Zustimmungsgesetzes geworden sind und daher für die Gerichte nicht bindend sind. So wurde mit das Einführungsschreiben der deutschen und schweizerischen Steuerverwaltungen bekannt gegeben. Aber auch in weiteren Verhandlungsprotokollen sind Verständigungsvereinbarungen enthalten.
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Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen. Mit Wirkung ab dem hat das Bundesministerium der Finanzen eine Ve...