Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Verfahrensregelungen (Abs. 4)
„(4) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. 2Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.“
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Inhalt. Erb. Art. 12 Abs. 4 enthält Verfahrensregeln für das Verständigungsverfahren und das Konsultationsverfahren. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit ESt Art. 26 Abs. 4 überein, so dass auf die Erläuterungen in ESt Art. 26 Rz. 89 f. verwiesen wird.