Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Absatz 1
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten ...
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Der Begriff der zuständigen Behörden der Vertragstaaten ist in Art. 3 Abs. 1 geregelt. So bedeutet der Ausdruck „Vertragstaat“ nach Art. 3 Abs. 1c - selbstverständlich - je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz. Zuständige Behörden sind nach Art. 3 Abs. 1i in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen (nach der Auflösung dieses Ministeriums nur noch der Bundesminister der Finanzen) und in der Schweiz der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter.
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Damit ist festgelegt, daß der Auskunftsverkehr ausschließlich über die beiden genannten Bundesbehörden zu führen ist. Direkte Ersuchen an sonstige Finanzbehörden sind nicht zulässig. So dürfen sich deutsche Finanzbehörden nicht unmittelbar an sonstige eidgenössische, kantonale oder kommunale Steuerbehörden in der Schweiz wenden. Auch schweizerische kantonale oder kommunale Steuerbehörden dürfen sich nicht direkt mit Auskunftsbegehren an deutsche Steuerbehörden richten. So bestimmt Art. 10 der schweizerischen Verordnung zum schweizerisch-deutschen DBA vom