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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3.2 Steuerbare Leistungen

3.2.1 Der Quellensteuer unterliegende Einkünfte aus Arbeitsverhältnis

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (Art. 84 Abs. 1 DBG).

Steuerbar sind alle dem Arbeitnehmer oder einer Drittperson im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesondere (vgl. Art. 84 Abs. 2 Bst. a DBG):

  • Der ordentliche Arbeitslohn (Monatslohn, Stunden- oder Taglohn, Akkordentschädigungen);

  • Entschädigungen für Sonderleistungen (Lohn für Überzeit-, Nacht- oder Extraarbeiten, Arbeitsprämien);

  • sämtliche Lohnzulagen (Familienzulagen, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen, Ferienentschädigungen etc.);

  • Provisionen, Gratifikationen und Bonuszahlungen;

  • Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke;

  • Naturalleistungen (Unterkunft und Verpflegung, Geschäftsauto);

  • Trinkgelder (sofern diese einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachend; vgl. Randziffer 32 der „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises“);

  • Tantiemen, Sitzungsgelder,

  • Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile; sowie

  • Abgangsentschädigungen.

Weitere Gehaltsnebenleistungen sind gemäss den Randziffern 19 bis 26 der „Wegleitung...

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