Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.2 Steuerbare Leistungen
3.2.1 Der Quellensteuer unterliegende Einkünfte aus Arbeitsverhältnis
Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (Art. 84 Abs. 1 DBG).
Steuerbar sind alle dem Arbeitnehmer oder einer Drittperson im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesondere (vgl. Art. 84 Abs. 2 Bst. a DBG):
Der ordentliche Arbeitslohn (Monatslohn, Stunden- oder Taglohn, Akkordentschädigungen);
Entschädigungen für Sonderleistungen (Lohn für Überzeit-, Nacht- oder Extraarbeiten, Arbeitsprämien);
sämtliche Lohnzulagen (Familienzulagen, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen, Ferienentschädigungen etc.);
Provisionen, Gratifikationen und Bonuszahlungen;
Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke;
Naturalleistungen (Unterkunft und Verpflegung, Geschäftsauto);
Trinkgelder (sofern diese einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachend; vgl. Randziffer 32 der „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises“);
Tantiemen, Sitzungsgelder,
Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile; sowie
Abgangsentschädigungen.
Weitere Gehaltsnebenleistungen sind gemäss den Randziffern 19 bis 26 der „Wegleitung...