Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Durchführung der Besteuerung
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Erb. Art. 14 Satz 2 regelt das Besteuerungsrecht nicht selbst, sondern teilt es nur zu (BFH v. , BStBl. 1981 II, 517 = StRK DBA-Frankreich Abk. 1959 Art. 5 R. 1). Es ist Sache der Vertragsstaaten, innerstaatlich zu regeln, wie der durch Erb. Art. 14 Satz 1 begünstigte Personenkreis bei Erbfällen besteuert wird.
S. 6Für deutsche Diplomaten und Konsularbeamte sowie ihre Familienangehörigen wird auf § 2 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG verwiesen, der die Frage regelt, wer „Inländer“ ist. Danach ist der von Erb. Art. 14 betroffene Personenkreis mit deutscher Staatsangehörigkeit als sog. Auslandsbeamter regelmäßig den Inländern zuzurechnen (vgl. dazu Erb. Art. 4 Rz. 10).