Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Veräußerungsgewinne aus beweglichem Vermögen
(2) 1Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, ...
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Veräußerungsgewinn. Den fünf Absätzen des Art. 13 liegen sowohl ein einheitlicher Veräußerungs- als auch ein einheitlicher Gewinnbegriff zugrunde. Wegen des Inhalts der Begriffe vgl. Rz. 50 ff. und Rz. 54 ff.
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Bewegliches Vermögen. Weder das DBA-Schweiz noch das OECD-MA oder der OECD-MK definieren den Begriff des beweglichen Vermögens. Nach h.M. grenzt S. 63sich das bewegliche Vermögen negativ vom unbeweglichen Vermögen ab und umfasst danach sämtliche Vermögenswerte, die nicht unter das unbewegliche Vermögen fallen. Was unter den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ fällt, bestimmt sich gem. Art. 6 Abs. 2 im Wesentlichen nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaates; vorausgesetzt das Vermögen ist in einem Vertragsstaat belegen. Neben beweglichen materiellen sind damit auch immaterielle Vermögensgegenstände erfasst, wie z.B. Forderungen, Rechte jeglicher Art, Mitgliedschaftsrechte und Kapitalgesellschaftsanteile, Lizenzen und Goodwill (vgl. Art. 13 Rz. 22 OECD-MK 2010; Art. 13 Rz. 24 OECD-MK 2017). Auch noch nicht hinreichend zu Wirtschaftsgütern konkretis...