Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6.5. Ausgang des Verständigungsverfahrens
Die steuerpflichtige Person wird über das Ergebnis des Verständigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Sie hat in der Regel 30 Tage Zeit, um der Umsetzung der Verständigungsvereinbarung zuzustimmen. Stimmt sie ihr zu, verzichtet sie bezüglich der mit der Verständigungsvereinbarung gelösten Fragen auf Rechtsmittel. Ist sie mit der Verständigungsvereinbarung der zuständigen Behörden nicht zufrieden, kann sie diese nicht anfechten, sondern lediglich deren Umsetzung ablehnen. Die Verständigungsvereinbarung wird in diesem Fall nicht umgesetzt. Das Verständigungsverfahren ist damit aber dennoch abgeschlossen. Bei Ablehnung der Umsetzung kann die steuerpflichtige Person die schweizerischen Rechtsmittel gegen die Veranlagungsverfügung ergreifen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
S. 593Das SIF unterrichtet die im Einzelfall zuständige schweizerische Steuerbehörde über das Ergebnis des Verständigungsverfahrens und ordnet bei Zustimmung der steuerpflichtigen Person dessen Umsetzung an. Die Kosten für die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung in der Schweiz können im Einzelfall von der Steuerbehörde der steuerpflichti...