Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Inhalt des Abs. 4
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Art. 4 Abs. 4 bestimmt im (unmittelbaren wie mittelbaren) Wegzugsfall natürlicher Personen von Deutschland in die Schweiz ein nachgelagertes Besteuerungsrecht Deutschlands (sog. konkurrierende Besteuerung). Im umgekehrten Fall hat sich die Schweiz dies nicht ausbedungen. Abs. 4 hat somit nichts mit der Ansässigkeit, sondern lediglich etwas mit den sich aus dieser ergebenden Rechtsfolgen zu tun. Nach Art. 4 Abs. 4 kann Deutschland im Jahre des Wegzugs in die Schweiz und in den darauf folgenden fünf Jahren die aus Deutschland stammenden Einkünfte und in Deutschland gelegenen Vermögenswerte zusätzlich besteuern. Durch die Erfassung des Wegzugsjahrs, hat sich Deutschland ein zeitlich auf längstens 6 Jahre befristetes Besteuerungsrecht vorbehalten (Wartefrist). Die nationale, materielle Steuerpflicht ergibt sich nicht aus dem DBA selbst. Vielmehr gelten insofern die nationalen, deutschen Regelungen der erweitert beschränkten (§§ 2, 5 AStG) oder der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 EStG). S. 14Die Regelung von Art. 4 Abs. 4 sei aus Sicht Deutschlands notwendig gewesen, damit die §§ 2 und 5 AStG im Verhältnis zur Schweiz zumindest temporär anw...