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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

4. Unterschiedliche Methodenwahl und Abkommensrecht

601

Unterschiedliche Methodenwahl. Angesichts der unterschiedlichen Vorgaben im deutschen Recht (Vorrang der direkten Ergebniszurechnung) und im Recht der Schweiz (Primat der indirekten Zurechnung) wird es in der Praxis nicht selten vorkommen, dass in Bezug auf ein und dasselbe Unternehmen die Gewinnabgrenzung auf deutscher Seite „direkt“ und von der Schweiz nach der „indirekten“ Methode vorgenommen wird. Diese Möglichkeit besteht insbesondere bei schweizerischen Unternehmen mit deutscher Betriebsstätte, deren Unterlagen den Schweizer Steuerbehörden grundsätzlich uneingeschränkt zur Verfügung stehen und bei deren Besteuerung das Kreisschreiben vom (s. Rz. 598) deshalb keine Anwendung findet. Die Verwendung unterschiedlicher Abgrenzungsmethoden durch die beiden Vertragsstaaten ist abkommensrechtlich im Grundsatz unbedenklich. Sofern sie S. 254allerdings zu einer Doppelbesteuerung führt, die auch im Mehrperiodenvergleich nicht kompensiert wird, kann das Unternehmen eine Beseitigung dieser Doppelbesteuerung im Wege des Verständigungsverfahrens verlangen.

602

Einstweilen frei.

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