Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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B. Dividenden
[1] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %.
[2] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %.
[3] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %.
[4] Argentinien erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden. Nach DBA wäre Argentinien berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben.
[5] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt 200 000 Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung.
[6] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen mindestens 200 000 US-Dollar.
[7] In gewissen Fällen („unfranked dividends“) wird eine Quellensteuer von 30 % erhoben. In diesen Fällen wird eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer von 15 % gewährt, bei Dividenden von Tochtergesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 10 % jedoch nur 5 %, und bei einer Beteiligung von mindestens 80 % wird in der Regel gar keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt.
[8] Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, soweit die chilenische Gutschrift der ...