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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

I. Entstehungsgeschichte und Vergleich mit DBA 1931/59

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Reine Verfahrensvorschrift. Art. 28 ist eine reine Verfahrensvorschrift, die der Klarheit wegen im Abkommen selbst und abgesondert von den materiell-rechtlichen Vorschriften abgefasst wurde. Sie hat kein historisches Vorbild, geht aber auf Art. 6 Abs. 2 und 3 DBA 1931/59 zurück, wonach die an der Quelle von Dividenden und Zinsen in einem Staat erhobenen Steuern „dem Gläubiger mit Wohnsitz in dem anderen Staat auf Antrag zu erstatten“ sind. Im Schlussprotokoll zum DBA 1931/59 findet sich zu Art. 6 Abs. 3 eine ergänzende Regelung:

„Die in Art. 6 Abs. 3 vorgesehene Erstattung ist innerhalb von zwei Jahren zu beantragen. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn der Antrag bei der für die Erstattung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht, in dem die Dividenden und Zinsen fällig geworden sind. Der Antrag muss eine amtliche Bescheinigung über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen im Wohnsitzstaat enthalten. Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über die erforderlichen Maßnahmen zur Durchfüh...

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