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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

IV. Nachgelagerte deutsche Besteuerung in Wegzugsfällen (Abs. 4)

(4) 1Bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, ...

103

Art. 4 Abs. 4 betrifft nur natürliche Personen. Eine Parallelvorschrift für juristische Personen gibt es nicht. Der Ausdruck „natürliche Person“ bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d. Die Norm benachteiligt die Schweiz einseitig, was bei der S. 56Implementierung mit dem fehlenden Informationsaustausch begründet wurde. Diesen gibt es zwischenzeitlich schon lange, selbst dem automatischen Informationsaustausch hat sich die Schweiz verpflichtet. Ferner kennt solch eine Regelungen weder das OECD-Musterabkommen noch die Deutsche Verhandlungsgrundlage DBA. Für die einseitige Benachteiligung des Nachbarstaates Schweiz gibt es daher keine Gründe mehr, weshalb diese Norm im Rahmen der DBA-Revision 2023 hätte ersatzlos gestrichen werden müssen. Allerdings hat sich Deutschland durchgesetzt und die Norm bleibt auch zukünftig anwendbar. Zur EU-rechtlichen Einordnung vgl. Rz. 150.

104

Die von Art. 4 Abs. 4 betroffenen natürlichen Personen müssen in der Schweiz ansässig sein. Das heißt zunächst nur, dass sie i.S.v. Art. 4 Abs. 1 in der Schweiz unbeschränkt steuer...

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