Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Ort der Leitung
„a) einen Ort der Leitung, ...“
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Begriff. Der Begriff der „Leitung“ ist weit zu verstehen und umfasst jede tatsächliche Leitung, die der Unternehmensführung dient. Ebenso wie im Rahmen des § 10 AO (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) sind i.S. von Buchst. a mehrere Orte der Leitung möglich. Dies lässt sich insbesondere bei polyzentrisch oder virtuell geführten Unternehmen beobachten. Qualitativ müssen die Leitungsentscheidungen von gewisser Bedeutung für das Unternehmen sein, der Umfang der Entscheidungen ist hingegen nicht ausschlaggebend. Grundsätzlich werden LeitungsaufS. 47gaben von der Unternehmensspitze wahrgenommen. Denkbar sind im Einzelfall aber auch Leitungsentscheidungen auf nachgelagerten Managementebenen. In diesem Fall erlangt die Abgrenzung zwischen Leitungsentscheidungen und der bloßen Vorbereitung von Entscheidungen für die Unternehmensspitze besondere Bedeutung. Keine Leitungsentscheidungen in diesem Sinne stellen grds. die in Gesellschafterversammlungen getroffenen Strategie- und Grundlagenentscheidungen dar. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die die Leitungsentscheidung lediglich vorbereiten (z.B. Studium der Akten). Auch Kontroll-...