Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Keine Anwendung auf Schenkungen
6
Schenkungen auf den Todesfall. Diese werden in Erb. Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich dem Anwendungsbereich des DBA zugeordnet. In Deutschland führt § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausdrücklich Schenkungen auf den Todesfall als Erwerb von Todes wegen auf. Der Anwendungsbereich des Abkommens beschränkt sich aber ausdrücklich auf „Nachlässe“.
6.1
Schenkungen unter Lebenden. Art. 9 Abs. 3 DBA 31/59 hatte klargestellt, dass sich die damalige Vereinbarung nicht auf Schenkungen unter Lebenden oder Zweckzuwendungen unter Lebenden bezog. Eine Parallelvorschrift fehlt im Erb. DBA, obwohl sie nahegelegen hätte, da zumindest das deutsche Erbschaftsteuergesetz auch diese Zuwendungen (als schenkungsteuerpflichtig) erfasst (vgl. § 1 ErbStG). Das Fehlen einer solchen verdeutlichenden Vorschrift weist jedoch nicht auf eine Rechtsänderung hin.
Einen Hinweis, der diese Auslegung bestätigt, enthält bereits die Denkschrift der deutschen Bundesregierung zu Art. 2. Dort heißt es: „Die Schenkungsteuer ist in den Geltungsbereich des Abkommens nur insoweit einbezogen, als Doppelbesteuerungsfälle bei Zuwendungen unter Lebenden im Verständigungsverfahren gelöst werden können (vgl. Artikel 12).“ Eine ähnlic...