Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Schweizerisches Bundesrecht
475
Art. 49-82 DBG. Die Besteuerung der juristischen Personen ist in den Art. 49-82 DBG geregelt.
476
Personenkreis. Die Besteuerung der juristischen Personen durch die sogenannte direkte Bundessteuer trifft Kapitalgesellschaften, wozu Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören. Die Steuerpflicht erstreckt sich ferner auf Genossenschaften und sonstige juristische Personen, wie Vereine, Stiftungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften usw. Bei beschränkter Steuerpflicht werden darüber hinaus auch ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit erfasst.
477
Besteuerung von Gewinn und Kapital. Der bei natürlichen Personen als Einkommen oder als Vermögen bezeichneter Steuergegenstand wird bei juristischen Personen in der Regel als Gewinn oder Kapital bezeichnet.
478
Proportionale Steuer beim Bund. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten auf ihren steuerbaren Reingewinn eine proportionale Steuer von 8,5 %. Da die Reingewinnsteuer bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlage abziehbar ist, beträgt die effektive Steuerbelastung nur 7,83