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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

a) Schweizerisches Bundesrecht

475

Art. 49-82 DBG. Die Besteuerung der juristischen Personen ist in den Art. 49-82 DBG geregelt.

476

Personenkreis. Die Besteuerung der juristischen Personen durch die sogenannte direkte Bundessteuer trifft Kapitalgesellschaften, wozu Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören. Die Steuerpflicht erstreckt sich ferner auf Genossenschaften und sonstige juristische Personen, wie Vereine, Stiftungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften usw. Bei beschränkter Steuerpflicht werden darüber hinaus auch ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit erfasst.

477

Besteuerung von Gewinn und Kapital. Der bei natürlichen Personen als Einkommen oder als Vermögen bezeichneter Steuergegenstand wird bei juristischen Personen in der Regel als Gewinn oder Kapital bezeichnet.

478

Proportionale Steuer beim Bund. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten auf ihren steuerbaren Reingewinn eine proportionale Steuer von 8,5 %. Da die Reingewinnsteuer bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlage abziehbar ist, beträgt die effektive Steuerbelastung nur 7,83

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