Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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7. Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
„f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, ...“
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Begriffe. Soweit die Ausdrücke in Buchst. f denen in § 12 Satz 2 Nr. 7 AO entsprechen, ist ein Rückgriff auf vorhandene Begriffsverständnisse zulässig (s. Rz. 13). S. 51Oberbegriff des Buchst. f ist eine „Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen“, das „Bergwerk“ und der „Steinbruch“ sind lediglich Beispiele einer solchen Stätte. Daher können auch die - im Gegensatz zum OECD MA 2017 in Buchst. f nicht ausdrücklich aufgeführten - Öl- oder Gasvorkommen unter Art. 5 Abs. 2 Buchst. f fallen. Der Begriff „Bodenschätze“ ist weit auszulegen und bezieht sich sowohl auf feste als auch auf flüssige oder gasförmige Stoffe, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund oder im Meeresuntergrund vorkommen und zur gewerblichen Nutzung abgebaut werden. „Bodenschätze“ sind nicht nur die besonders wertvollen Materialien (wie z.B. Metalle, Erze, Kohle, Gas). „Ausbeutung“ meint jede Art von Gewinnung und Förderung von Bodenschätzen auf dem Festland und auf See. Nach dem Wortlaut ist nur die „Ausbeutung“ i.S. d...