Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Begriff des Unternehmens
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Der Begriff des Unternehmens ist im Abkommen nicht definiert. Wie sich aber aus dem Gesamtzusammenhang des Erb. Art. 6 ergibt, ist z.B. das Betreiben einer freiberuflichen Praxis kein „Unternehmen“ i.S. des Erb. Art. 6 Abs. 1; sonst wäre die besondere Zuteilungsregel des Erb. Art. 6 Abs. 8 überflüssig. Zum „Unternehmen“ gehört damit die gewerbliche Tätigkeit. Im Übrigen ist mangels einer Definition im Abkommen wegen der Begriffsbestimmung auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten zurückzugreifen, wie es Erb. Art. 3 Abs. 2 vorsieht.
Soweit ergänzend das deutsche Recht gilt, erscheint es, da der Bereich des Erbschaftsteuerrechts betroffen ist, als richtig, den Begriff des Unternehmens nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten einzugrenzen. Es dürfte daher in Anlehnung an § 95 BewG zutreffend sein, unter „Unternehmen“ den dort erwähnten gewerblichen Betrieb zu verstehen. Dieser Begriff ist identisch mit dem „Gewerbebetrieb“ im Gewerbesteuerrecht, der wiederum identisch ist mit dem „gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes“ (so § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Inwieweit der Begriff des Unternehmens i.S.d. Erb. Art. 6 mit dem deutschen Begriff des...