Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Bedeutung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers
„... von Erblassern, ...“
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Begriff. „Erblasser“ können nur natürliche Personen sein. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Abkommens weist die Erwähnung des „Erblassers“ in Erb. Art. 1 darauf hin, dass dafür allein dessen persönlichen Verhältnisse maßgebend sind. Dementsprechend ist für die Anwendung des Abkommens ohne Bedeutung, wo die Erben oder sonstigen Bedachten ihren Wohnsitz haben. Das Erb. DBA ist daher nicht anwendbar, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hatte, seine Erben aber in Deutschland wohnen und sich z.B, Grundvermögen des Erblassers in der Schweiz befindet (vgl. aber Rz. 11, falls die Besteuerung von Abwanderern greift oder der Erbgang in der Schweiz zu eröffnen ist). Ohne Belang ist grundsätzlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers für die Anwendbarkeit des Erb. DBA. Allerdings kann die Staatsangehörigkeit bei einem Doppelwohnsitz des Erblassers gem. Erb. Art. 4 Abs. 2 Buchst. c den Ausschlag über die Wohnsitzbestimmung geben. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Erblassers kann außerdem dazu führen, dass ein Wohnsitz in Deutschland festgestellt wird und hat dam...